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Statuten


Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler


Art. 1. Name und Rechtsform

1Unter dem Namen „Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler“ (ESI) [Garantie des dépôts des banques et négociants en valeurs mobilières suisses (GDS), Garanzia dei depositi delle banche e dei commercianti di valori mobiliari svizzeri (GDS), Deposit Protection of Swiss Banks and Securities Dealers (DPS)] besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 - 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachstehend „Verein“).

2Der Verein hat seinen Sitz in Basel und ist im Handelsregister eingetragen.


Art. 2. Vereinszweck

1Der Verein bezweckt den Schutz der Einlagen der Bankkunden in der Schweiz. Dadurch wird das Vertrauen der Bankkunden in die Schweizer Banken und Effektenhändler gefestigt und zur Stabilität des schweizerischen Finanzsystems beigetragen.

2Der Verein ist Träger der in Art. 37h des Bankengesetzes vorgesehenen Selbstregulierung und bezweckt, diese im Anwendungsfall zu vollziehen („Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung“, nachstehend „Vereinbarung“).

3Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind nicht Gegenstand dieser Statuten, sondern in Bankengesetz, Bankenverordnung, Börsengesetz und Vereinbarung gemäss Art. 37h des Bankengesetzes bzw. Art. 36a des Börsengesetzes geregelt.


Art. 3. Aktivitäten mit dem Ziel den Vereinszweck zu erreichen

1Der Verein kommuniziert mit den Mitgliedern, Behörden, den Bankkunden sowie dem allgemeinen Publikum im Inland und im Ausland mit dem Ziel, die Funktionsweise der Einlagensicherung in der Schweiz bekannt zu machen. Der Verein kann sich hierfür aller gängigen Kommunikationsmittel bedienen und direkte Kontakte pflegen.

2Der Verein unterstützt Massnahmen, welche eine Auszahlung der gesicherten Einlagen im Anwendungsfall gewährleisten.

3Der Verein beteiligt sich an den vorbereitenden Arbeiten zu Erlassen (z. Bsp. Verordnungen, Gesetze) und bringt sich aktiv in Organisationen ein, welche sich mit Fragen der Einlagensicherung und der Finanzstabilität befassen (z. Bsp. European Forum of Deposit Insurers (EFDI), International Association of Deposit insurers (IADI)).

4Als Träger der Selbstregulierung der Einlagensicherung der Schweizer Banken, stimmt der Verein seine Tätigkeit mit den Organen der Schweizerischen Bankiervereinigung ab.


Art. 4. Organe

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung (nachstehend Art. 7),
  • der Vorstand (nachstehend Art. 8),
  • die Prüfstelle (nachstehend Art. 9).

Art. 5. Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag

1Mitglieder des Vereins sind alle Banken und Effektenhändler, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Banken und Effektenhändler, die einem Konzern oder einer Bankengruppe angehören, sind je einzeln Mitglied. Der Schweizer Verband der Raiffeisenbanken gilt anstelle seiner Mitglieder als eine Bank.

2Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung zu richten. Bei Aufnahmegesuchen von solchen Institutionen, welche nicht über eine Banklizenz oder eine Effektenhändlerlizenz verfügen, hat die Mitgliederversammlung in Erwägung zu ziehen, ob dieses Institut vergleichbare Anforderungen an die Sonderliquidität gemäss Art. 37h Abs. 2 lit. c des Bankengesetzes und entsprechend Art. 37a Abs. 6 des Bankengesetzes vergleichbare Voraussetzungen an das Erfordernis inländisch gedeckte Aktiven in der Schweiz zu halten, erfüllt. Die Mitgliederversammlung entscheidet ohne Angabe von Gründen und endgültig.

3Die Mittel, derer der Verein für die Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, werden aufgebracht durch:
  • jährliche Mitgliederbeiträge.
  • freiwillige Zuwendungen.
  • Unkostenbeiträge für besondere Dienstleistungen.

Die Aufteilung der Summe der Mitgliederbeiträge auf die Mitglieder erfolgt aufgrund des individuellen Anteils jedes Mitglieds an der Summe der privilegierten Guthaben aller Banken und Effektenhändler aufgrund der letzten von der FINMA erhaltenen Meldungen. Der Mitgliederbeitrag bleibt vollumfänglich geschuldet, auch wenn die Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres erlischt.

4Ordnet die FINMA für ein Mitglied Schutzmassnahmen oder die Zwangsliquidation an und kommt dadurch die Selbstregulierung gemäss Art. 37h auf sie zur Anwendung, endet ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Der Vorstand kann Ausführungsbestimmungen hierzu erlassen.

5Der Austritt ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich, soweit diese zwingender Natur sind (Art. 70 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs).

6Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschliessen. Sie entscheidet ohne Angabe von Gründen und endgültig.

7Die FINMA muss vorgängig über einen traktandierten Ausschluss resp. über einen Austritt informiert werden.

8Die Mitgliedschaft erlischt mit Publikation der Löschung der Bankenlizenz resp. der Effektenhändlerlizenz.


Art. 6. Haftung

1Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich und einzig das Vereinsvermögen (Art. 75a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs). Jede darüber hinausgehende Haftung oder Nachschussverpflichtung der Mitglieder und der Schweizerischen Bankiervereinigung für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

2Davon unberührt bleiben die Pflichten aus Gesetz und Vereinbarung, die nicht Gegenstand dieser Statuten sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 dieser Statuten): Der Verein übernimmt gegenüber den Einlegern die Verpflichtung zur Auszahlung der gesicherten Einlagen aufgrund Art. 37h des Bankengesetzes, Art. 58-59 der Bankenverordnung (Entwurf 30. Juni 2005) und Art. 36a des Börsengesetzes; insoweit tritt er gemäss Art. 37i des Bankengesetzes an die Stelle der Einleger.

3Die durch einen Anwendungsfall gemäss Art. 11 dieser Statuten entstehenden Aufwendungen und Kosten gehen zu Lasten der Liquidationsmasse. Soweit der Verein sie vorfinanziert, werden sie von der Liquidationsdividende bzw. den entsprechenden Akontozahlungen vor deren Weiterleitung an die Mitglieder abgezogen.


Art. 7. Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise alle drei Jahre zusammen, um die regelmässigen Geschäfte zu besorgen. Sie wird durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung umfassen:
  • die Beschlussfassung über alle Fragen, die vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden,
  • die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsleitung,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten gemäss Art. 13 und über die Auflösung des Vereins. In letzterem Fall befindet die Mitgliederversammlung über die Zuwendung des Vereinsvermögens entsprechend Art. 13 Abs. 4 dieser Statuten,
  • die Wahl der Revisionsstelle.

3Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden brieflich oder in elektronischer Form an die Mitglieder mindestens 21 Tage vor der Versammlung. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte zur Erledigung der in der Tagesordnung aufgeführten Verhandlungsgegenstände befugt.

4Die Mitglieder können dem Präsidenten bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich weitere Traktanden beantragen. Wird dieses Recht genutzt, informiert der Verein die Mitglieder bis 7 Tage vor der Versammlung über die ergänzte Tagesordnung.

5Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf schriftlich begründetes Begehren von Mitgliedern, die zusammen einen Fünftel der Stimmen vertreten. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung.

6Die Mitglieder entscheiden, durch wen sie sich an der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Sie können hiermit auch Dritte oder den Vorstand bevollmächtigen.

7Das Stimmrecht bemisst sich nach der Höhe der besicherten Einlagen welches das jeweilige Mitglied, verwaltet. Pro CHF 100 Millionen besicherte Einlagen wird eine Stimme zugewiesen. Mitglieder, welche weniger als CHF 100 Millionen besicherte Einlagen verwalten, haben je eine Stimme. Für die Berechnung der Stimmrechte wird auf die letzte verfügbare Mitteilung der FINMA abgestellt.

8Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vorstandes.

9Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Statutenänderungen und der Vereinsauflösung gem. Art. 13, werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.


Art. 8. Vorstand

1Der Vorstand setzt sich zusammen aus den jeweiligen Mitgliedern der Kommission für das Kundengeschäft Schweiz der Schweizerischen Bankiervereinigung (gewählt durch deren Verwaltungsratsausschuss) und je einem durch den jeweiligen Vorstand bezeichneten Vertreter der Vereinigung schweizerischer Privatbankiers und des Schweizer Verbands unabhängiger Effektenhändler.

2Der Präsident der Kommission für das Kundengeschäft Schweiz der Schweizerischen Bankiervereinigung amtet als Präsident des Vereins. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten welcher als Stellvertreter des Präsidenten amtet. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

3Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung weitere Personen zuwählen. Der Vorstand soll insgesamt jedoch nicht mehr als höchstens zwölf Personen umfassen.

4Das Amt der Vorstandsmitglieder gemäss Abs. 1 dieses Artikels erlischt mit ihrem Ausscheiden aus der erwähnten Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung oder mit ihrem Rücktritt. Die Amtsdauer der übrigen Personen beträgt jeweils drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattgefunden hat. Dabei ist Wiederwahl zulässig.

5Auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes hat der Präsident eine Sitzung einzuberufen.

6Der Vorstand nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
  • er beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt deren Tagesordnung fest,
  • er verabschiedet jährlich das Budget des Vereins und legt die Mitgliederbeiträge fest,
  • er beschliesst über die Aufnahme weiterer Mitglieder nach Art. 5 Abs. 2. Solcher Art aufgenommene Mitglieder kann der Vorstand ausschliessen,
  • er kann den Geschäftsführer und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung ernennen,
  • er überwacht gegebenenfalls die Tätigkeit der Geschäftsstelle,
  • er regelt die Unterschriftsberechtigung für den Verein, wobei ausschliesslich Doppelunterschrift zulässig ist,
  • er erteilt Unterschriftsberechtigung an weitere Personen soweit erforderlich.

7Der Präsident erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

8Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 60% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

9Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel in Vorstandssitzungen. Er kann aber einzelne Geschäfte auch in der Form des Zirkularweges oder in Telefonkonferenzen beraten und beschliessen.

10Der Vorstand trifft seine Entscheidungen nach Möglichkeit konsensual. Mangels eines Konsenses oder auf Anordnung des Präsidenten findet eine formelle Beschlussfassung statt. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.


Art. 9. Revisionsstelle

1Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle mit den gesetzlichen Zuständigkeiten auf jeweils drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

2Die Revisionsstelle prüft die Geschäftstätigkeit und die Jahresrechnung jährlich.


Art. 10. Geschäftsstelle

1Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geführt, der vom Vorstand ernannt wird.

2Die Geschäftsstelle nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
  • sie bereitet die dem Vorstand zu unterbreitenden Geschäfte vor und vollzieht die gefassten Beschlüsse,
  • sie verfasst die Berichte und Eingaben des Vereins,
  • sie führt die laufenden Geschäfte im In- und Ausland und verwaltet das Vermögen des Vereins;
  • sie kann nach Absprache mit dem Präsidenten Dritte mandatieren.


Art. 11. Anwendung der Vereinbarung gemäss Art. 37h des Bankengesetzes

1Kommt es zur Anwendung von Art. 37h des Bankengesetzes, kann die Geschäftsführung die auf den Verein entfallenden Geschäfte (namentlich der Einzug der Beiträge der Banken bzw. Effektenhändler und die Erteilung von Zahlungsaufträgen) für diesen Fall einem dazu geeigneten Dritten übertragen (z.B. dem Beauftragten gemäss Art. 57 der Bankenverordnung).

2Der Vorstand entscheidet hierüber nach Absprache mit der FINMA im Rahmen von Gesetz und Vereinbarung.

3Der Vorstand, die Geschäftsführung sowie die im Anwendungsfall beauftragten Dritten wahren sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Aussenstehenden das Berufsgeheimnis nach Art. 47 des Bankengesetzes und Art. 43 des Börsengesetzes. Der Vorstand sowie allfällig eingesetzte Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden nicht über die Detaildaten der einzelnen Banken und deren Bankkunden informiert. Die Berechnung der Mitgliederbeiträge, der Beiträge im Anwendungsfall und die Abwicklung der Anwendungsfälle werden deshalb durch eine anerkannte Revisionsfirma geprüft und der Vorstand wird über die Prüfungsfeststellungen informiert.


Art. 12. Geschäftsjahr

1Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Art. 6 Abs. 1 dieser Statuten) soll binnen neun Monaten nach Abschluss jedes dritten Geschäftsjahrs stattfinden.

2Die Jahresrechnung ist dem Vorstand spätestens im dritten Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen.


Art. 13. Statutenänderung und Vereinsauflösung

1Die Änderung der vorliegenden Statuten und die Auflösung des Vereins (mit Ausnahme der unabänderlichen Bestimmung gemäss Art. 13 Absatz 4) ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.

2Diese kann darüber nur entscheiden, wenn die Mitglieder unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Geschäft eingeladen worden sind.

3Die Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte.

4Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung und somit weder zurück an die Gründer noch an die Mitglieder. Diese Bestimmung ist unabänderlich.

5Besicherte Kundeneinlagen – im Umfange der Besicherung durch den Verein – welche bei Auflösung des Vereines noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens gemäss Art. 13 Abs. 4. Der Verein hat bei seiner Auflösung dafür besorgt zu sein, dass alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, damit die betroffenen Bankkunden entschädigt werden können. Allfällige Kosten solcher Massnahmen sind vorab aus dem Vereinsvermögen zu decken.


Art. 14. Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tage nach deren Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Zürich, 5. Dezember 2011