Statuten
Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler
Statuten
Art. 1. Name und Rechtsform
Unter dem Namen „Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler“ besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein mit Sitz in Basel gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachstehend „Verein“).
Art. 2. Vereinszweck
1 Der Verein ist Träger der in Art. 37h des Bankengesetzes vorgesehenen Selbstregulierung und bezweckt, diese im Anwendungsfall zu vollziehen („Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung“, nachstehend „Vereinbarung“).
2 Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind nicht Gegenstand dieser Statuten, sondern in Bankengesetz, Bankenverordnung, Börsengesetz und Vereinbarung gemäss Art. 37h des Bankengesetzes bzw. Art. 36a des Börsengesetzes geregelt.
Art. 3. Organe
Organe des Vereins sind:
Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler
Statuten
Art. 1. Name und Rechtsform
Unter dem Namen „Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler“ besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein mit Sitz in Basel gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachstehend „Verein“).
Art. 2. Vereinszweck
1 Der Verein ist Träger der in Art. 37h des Bankengesetzes vorgesehenen Selbstregulierung und bezweckt, diese im Anwendungsfall zu vollziehen („Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung“, nachstehend „Vereinbarung“).
2 Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind nicht Gegenstand dieser Statuten, sondern in Bankengesetz, Bankenverordnung, Börsengesetz und Vereinbarung gemäss Art. 37h des Bankengesetzes bzw. Art. 36a des Börsengesetzes geregelt.
Art. 3. Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (nachstehend Art. 6),
- der Vorstand (nachstehend Art. 7) und
- die Prüfstelle (nachstehend Art. 8)
Art. 4. Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag
1 Mitglieder des Vereins sind alle Banken und Effektenhändler, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Banken und Effektenhändler, die einem Konzern oder einer Bankengruppe angehören, sind je einzeln Mitglied. Der Schweizer Verband der Raiffeisenbanken gilt anstelle seiner Mitglieder als eine Bank.
2 Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet ohne Angabe von Gründen und endgültig.
3 Die Mittel, derer der Verein für die Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliederbeiträge.
b) freiwillige Zuwendungen.
c) Unkostenbeiträge für besondere Dienstleistungen.
Die Aufteilung der Summe der Mitgliederbeiträge auf die Mitglieder erfolgt aufgrund des individuellen Anteils jedes Mitglieds an der Summe der privilegierten Guthaben aller Banken und Effektenhändler aufgrund der letzten von der Eidgenössischen Bankenkommission erhaltenen Meldungen.
4 Ordnet die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) für ein Mitglied Schutzmassnahmen oder die Zwangsliquidation an und kommt dadurch die Selbstregulierung gemäss Art. 37h auf sie zur Anwendung, endet ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Der Vorstand kann Ausführungsbestimmungen hierzu erlassen.
5 Der Austritt ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich, soweit diese zwingender Natur sind (Art. 70 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs).
6 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen. Er entscheidet ohne Angabe von Gründen und endgültig.
Art. 5. Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich und einzig das Vereinsvermögen (Art. 75a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs). Jede darüber hinausgehende Haftung oder Nachschussverpflichtung der Mitglieder und der Schweizerischen Bankiervereinigung für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
2 Davon unberührt bleiben die Pflichten aus Gesetz und Vereinbarung, die nicht Gegenstand dieser Statuten sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 dieser Statuten): Der Verein übernimmt gegenüber den Einlegern die Verpflichtung zur Auszahlung der gesicherten Einlagen aufgrund Art. 37h des Bankengesetzes, Art. 58-59 der Bankenverordnung (Entwurf 30. Juni 2005) und Art. 36a des Börsengesetzes; insoweit tritt er gemäss Art. 37i des Bankengesetzes an die Stelle der Einleger.
3 Die durch einen Anwendungsfall gemäss Art. 10 dieser Statuten entstehenden Aufwendungen und Kosten gehen zu Lasten der Liquidationsmasse. Soweit der Verein sie vorfinanziert, werden sie von der Liquidationsdividende bzw. den entsprechenden Akontozahlungen vor deren Weiterleitung an die Mitglieder abgezogen.
Art. 6. Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise alle drei Jahre zusammen, um die regelmässigen Geschäfte zu besorgen (Abnahme des Geschäftsberichts, Wahl der Prüfstelle u.a.). Sie wird durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf schriftlich begründetes Begehren eines Vorstandsmitglieds oder von Mitgliedern, die zusammen einen Fünftel der Stimmen vertreten. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten unter Angabe der Tagesordnung.
3 Die Mitglieder entscheiden, durch wen sie sich an der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Sie können hiermit auch Dritte oder den Vorstand bevollmächtigen.
4 Das Stimmrecht bemisst sich nach der Anzahl Mitarbeitenden des jeweiligen Mitgliedes, nämlich:
- 1 Stimmrecht bei 1 bis 99 Mitarbeitenden (Vollzeitstellen gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank)
- 4 Stimmrechte bei 100 bis 999 Mitarbeitenden
- 40 Stimmrechte bei 1'000 und mehr Mitarbeitenden
Art. 7. Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus den jeweiligen Mitgliedern der Kommission für das Kundengeschäft Schweiz der Schweizerischen Bankiervereinigung (gewählt durch deren Verwaltungsrat) und je einem durch den jeweiligen Vorstand bezeichneten Vertreter der Vereinigung schweizerischer Privatbankiers und des Schweizer Verbands unabhängiger Effektenhändler.
2 Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung weitere Personen zuwählen. Der Vorstand soll insgesamt jedoch nicht mehr als höchstens zwölf Personen umfassen.
3 Das Amt der Vorstandsmitglieder gemäss Abs. 1 dieses Artikels erlischt mit ihrem Ausscheiden aus der erwähnten Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung oder mit ihrem Rücktritt. Die Amtsdauer der übrigen Personen beträgt jeweils drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattgefunden hat. Dabei ist Wiederwahl zulässig.
Art. 8. Prüfstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine Prüfstelle mit den gesetzlichen Zuständigkeiten auf jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 9. Aufgabenverteilung im Vorstand, Unterschriftsberechtigung, Geschäftsführung
1 Der Vorstand konstituiert sich selber.
2 Er regelt die Unterschriftsberechtigung für den Verein, wobei ausschliesslich Doppelunterschrift zulässig ist.
2 Der Vorstand entscheidet über die Geschäftsführung des Vereins und kann die Führung der ordentlichen Geschäfte auch an Dritte übertragen.
Art. 10. Anwendung der Vereinbarung gemäss Art. 37h des Bankengesetzes
1 Kommt es zur Anwendung von Art. 37h des Bankengesetzes, kann der Vorstand die auf den Verein entfallenden Geschäfte (namentlich der Einzug der Beiträge der Banken bzw. Effektenhändler und die Erteilung von Zahlungsaufträgen) für diesen Fall einem dazu geeigneten Dritten übertragen (z.B. dem Beauftragten gemäss Art. 57 der Bankenverordnung, Entwurf 30. Juni 2005).
2 Der Vorstand entscheidet hierüber nach Absprache mit der Eidgenössischen Bankenkommission im Rahmen von Gesetz und Vereinbarung.
3 Der Vorstand sowie die mit der Geschäftsführung und im Anwendungsfall beauftragten Dritten wahren sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Aussenstehenden das Berufsgeheimnis nach Art. 47 des Bankengesetzes und Art. 43 des Börsengesetzes.
Art. 11. Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endigt am 30. Juni.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Art. 6 Abs. 1 dieser Statuten) soll binnen sechs Monaten nach Abschluss jedes dritten Geschäftsjahrs stattfinden.
Art. 12. Statutenänderung und Vereinsauflösung
1 Die Änderung der vorliegenden Statuten und die Auflösung des Vereins ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.
2 Diese kann darüber nur entscheiden, wenn die Mitglieder unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Geschäft eingeladen worden sind.
3 Die Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte.
Zürich, 4. November 2008