Deposit Protection

The "Swiss Banks' and Securities Dealers' Depositor Protection Association" is responsible for overseeing the self-regulation prescribed by the Banking Act for the purpose of protecting the preferential deposits held with the branches of Swiss banks and securities dealers.

If the Federal Financial Market Supervisory Authority, FINMA (previously the Swiss Federal Banking Commission) initiates protective measures or forced liquidation proceedings against a bank or securities dealer, the members of the association provide funds so that the deposits deemed preferential under the Banking Act can be paid out as quickly as possible to the depositors. In accordance with the measures agreed by legislators to increase depositor protection, preferential status has, since 20 December 2008, been extended to include deposits of up to CHF 100,000 per depositor. The maximum amount that the members of our association are required to contribute is limited to CHF 6 billion.

All banks and securities dealers with a branch in Switzerland that accept preferential deposits are members of the association. Swiss law stipulates that deposits held with these branches are protected under the depositor protection scheme.

By guaranteeing payout of the preferential deposits, the Swiss Banks' and Securities Dealers' Depositor Protection Association plays an important role in protecting creditors. The Association makes a key contribution to the reputation and stability of the Swiss financial centre.


News

24. August 2011

Bern, 24.08.2011 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die vom Parlament im März 2011 verabschiedete Änderung des Bankengesetzes auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt. Damit werden die 2008 vorerst dringlich beschlossenen Verbesserungen zum Schutz der Einlegerinnen und Einleger nun definitiv ins Dauerrecht überführt.

Quelle: EFD
28. Januar 2011

Beide Räte haben in der Schlussabstimmung der Verlängerung der Dringlichkeit der aktuellen Gesetzgebung um 2 Jahre mit 194:0 (Nationalrat) bzw. 43:0 (Ständerat) Stimmen zugestimmt. Die Verlängerung des Dringlichkeitsrechts bis 31.12.2012 ist am 1.1.2011 in Kraft getreten.
12. Mai 2010

Bern, 12.05.2010 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Revision des Einlegerschutzes im Bankengesetz verabschiedet. Das bis Ende 2010 geltende Dringlichkeitsrecht zur Verstärkung des Einlegerschutzes soll dauerhaft im Bankengesetz verankert werden. Zudem werden die in der Vernehmlassung unbestritten gebliebenen Bestimmungen im Bankengesetz aufgenommen.

Aufgrund der negativen Vernehmlassungsergebnisse zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Sicherung von Bankeinlagen entschied der Bundesrat im März 2010, auf eine grundsätzliche Änderung der Einlagensicherung zu verzichten. Er beauftragte das EFD mit der Ausarbeitung einer Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes, welche sich auf die Überführung der dringlichen Änderungen ins Dauerrecht und die Einführung der unbestrittenen Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage konzentrieren sollte.

Mit der Revision des Bankengesetzes sollen zum einen die dringlichen Massnahmen definitiv verankert werden. Diese umfassen die Erhöhung der geschützten Einlagen auf 100 000 Franken, die Verpflichtung der Banken, ständig 125 % inländische gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven zu halten, die grosszügigere sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Bank, die Erhöhung der Systemobergrenze auf 6 Milliarden Franken sowie die gesonderte und zusätzliche Privilegierung der Einlagen bei Vorsorgestiftungen. Zum anderen werden die in der Vernehmlassung zum Entwurf des Bankeinlagensicherungsgesetzes unbestritten gebliebenen Bestimmungenübernommen. Es handelt sich dabei um die Regelung über die Weiterführung von Bankdienstleistungen, die Verkürzung der Frist zur Auszahlung aus der Einlagensicherung, die Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen sowie die Regelung nachrichtenloser Vermögenswerte. Ferner sollen das Börsen- und das Pfandbriefgesetz an die neuen Insolvenzbestimmungen angepasst werden. Im Pfandbriefgesetz wird zudem die Regelung zum Registerschuldbrief ergänzt. Im Kollektivanlagen- sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz werden neue Insolvenzregeln mit Zuständigkeit der FINMA verankert. Die Regelung der Konkurseröffnung wird schliesslich im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz marginal angepasst.

In einem gesonderten Erlass soll sodann die bis zum 31. Dezember 2010 befristete dringlich erklärte Gesetzesänderung zur Verstärkung des Einlegerschutzes bis zum Inkrafttreten der Revision des Bankengesetzes, längstens aber um ein Jahr, verlängert werden. Damit wird verhindert, dass der Schutz der Einleger ab 1. Januar 2011 wieder auf das vor Dezember 2008 bestehende Niveau zurückfällt.

Quelle: EFD