PDF Download
Selbstregulierung


Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung

Um bei Einschränkung der Geschäftstätigkeit oder Anordnung der Zwangsliquidation einer Bank bzw. eines Effektenhändlers durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert dreier Monate zu gewährleisten, vereinbaren die Schweizer Banken und Effektenhändler im Rahmen von Art. 37h des Bankengesetzes Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (SR 952.0). bzw. Art. 36a des Börsengesetzes Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (SR 954.1). mit deren Einlagensicherung (nachstehend: Einlagensicherungsverein) was folgt:


Erster Abschnitt: Anwendungsfall

Art. 1: Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
1Verfügt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachstehend: FINMA) für eine Bank oder einen Effektenhändler in der Schweiz (nachstehend: Bank) eine Schutzmassnahme oder die Zwangsliquidation (Art. 37h Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes, Art. 36a des Börsengesetzes), so stellen die anderen Banken und Effektenhändler (nachstehend: Banken) Gelder bereit (Art. 5 dieser Vereinbarung), damit die nach Art. 37b Abs. 1bis des Bankengesetzes privilegierten Einlagen innert dreier Monate den berechtigten Einlegern ausgezahlt werden können.

2Eine Auszahlung nach dieser Vereinbarung erfolgt erst, wenn die Verfügung der FINMA dem Einlagensicherungsverein mitgeteilt wurde und vollstreckbar ist.


Art. 2: Einlagensicherungsverein, Bankkundengeheimnis
Der Einlagensicherungsverein handelt als Beauftragter der Banken und wahrt das Bankkundengeheimnis (Art. 47 des Bankengesetzes, Art. 43 des Börsengesetzes). Er ist berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise und unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses auf Dritte zu übertragen (Outsourcing).


Art. 3: Verrechnungsverzicht
Die Berechnung der privilegierten Einlagen erfolgt "brutto"; eine Verrechnung der Bank mit Schulden des Einlegers ist im Umfang des maximal privilegierten Betrags ausgeschlossen. Dies gilt unwiderruflich und ist für die Entscheidungsträger der Bank verbindlich Dazu das Gutachten Prof. Dr. Dieter Zobl, Zürich, an die Schweizerische Bankiervereinigung vom 20. Dezember 2004.


Art. 4: Berechtigte Einleger und auszuzahlende Einlagen
1Einleger nach dieser Vereinbarung ist jeder Gläubiger, für den die Bank eine unter Art. 37b Abs. 1bis des Bankengesetzes privilegierte Einlage führt.

2Einlage nach dieser Vereinbarung ist jede Einlage im Sinn von Art. 37b Abs. 1bis des Bankengesetzes.

3Bei Einlagen zu gesamter Hand wie z.B. ungeteilten Nachlässen und einfachen Gesellschaften ist gemäss Art. 22 der Bankenkonkursverordnung-FINMA "die Gesamthand als eine von den berechtigten Personen getrennte Gläubigerin zu behandeln".


Art. 5: Beiträge der Banken im Anwendungsfall
1Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der FINMA gemäss Art. 55 Abs. 1 der Bankenverordnung Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17 Mai 1972 (SR 952.02). berechnet und erhebt der Einlagensicherungsverein die von den Banken zu leistenden Beiträge. Dabei stützt er sich auf die letzte Meldung der privilegierten Guthaben der betroffenen Bank oder - falls schon vorliegend - neuerer, vom Konkusliquidator oder FINMA-Beauftragten (Sanierungs- bzw. Untersuchungsbeauftragten, nachstehend: FINMA-Beauftragten) bestätigter Unterlagen.

2Die Beiträge sind für jede Bank im Verhältnis der privilegierten Einlagen bei ihr zu den privilegierten Einlagen bei den Banken insgesamt (abzüglich jener der betroffenen Bank) zu errechnen. Dabei ist provisorisch auf die jeweils letzte von der FINMA erhältliche Zusammenstellung der gemeldeten Einlagen abzustellen (Art. 19 Abs. 2 der Bankenverordnung). Die definitive Abrechnung erfolgt im Rahmen der Verteilung der Liquidationszahlung gemäss Art. 6 gestützt auf die Liste der FINMA per letzten Bilanzstichtag der Teilnehmerbanken vor Eintritt des Anwendungsfalls der Vereinbarung. Falls Art. 6 mangels Liquidationszahlung nicht zur Anwendung gelangt, erstellt der Einlagensicherungsverein innert 30 Tagen nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für die Ermittlung der Ausgleichzahlungen zwischen den Banken eine eigene Abrechnung und stellt gestützt darauf die entsprechenden Ausgleichszahlungen bei den betroffenen Banken in Rechnung.

3Weitere Banken, für die der Anwendungsfall eintritt, sind ab sofort von weiteren Beitragspflichten aus dieser Vereinbarung befreit. Diese weiteren Verpflichtungen wachsen anteilsweise den übrigen Banken an. Eine vorzeitige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen.

4Der Einlagensicherungsverein kann Gruppenverbände der Banken oder andere Dritte mit der Berechnung und Erhebung der Beiträge beauftragen.

5Im Anwendungsfall hat der Einlagensicherungsverein sicherzustellen, dass er nach Ablauf von 45 Kalendertagen ab Mitteilung der FINMA-Verfügung gemäss Art. 1 dieser Vereinbarung bzw. deren Vollstreckbarkeit eine Akontozahlung in maximaler Höhe der für das Vorjahresende gemeldeten privilegierten Guthaben der betroffenen Bank an den Konkusliquidator oder FINMA-Beauftragten leisten kann. Reicht der bereitgestellte Betrag nicht aus, um den Bedarf gemäss Auszahlungsplan zu decken (Art. 57 der Bankenverordnung), stellt der Einlagen-sicherungsverein den Differenzbetrag terminlich so zur Verfügung, dass die Auszahlung der privilegierten Guthaben fristgerecht sichergestellt werden kann.

6Der Einlagensicherungsverein fordert die zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten aufgrund des vorstehenden Abs. 5 nötigen Mittel bei den Banken ein. Die ihnen dabei jeweils gesetzten Zahlungsfristen sind verbindlich. Insoweit gilt diese Vereinbarung als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Kommt eine Bank dieser Zahlungsaufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, setzt ihr der Einlagensicherungsverein eine Nachfrist von fünf Bankwerktagen und gibt der FINMA davon Kenntnis. Um seinen Pflichten gegenüber den Einlegern dennoch und fristgerecht nachkommen zu können, kann der Einlagensicherungsverein einen Kredit in Höhe der fehlenden Mittel aufnehmen. Sämtliche dem Einlagensicherungsverein und den übrigen Banken daraus entstehenden Kosten wie Zinsen, Kommissionen, zusätzliche Delkrederekosten u.a. werden - sofern gegeben - säumigen Banken in Rechnung gestellt. Dieser Kredit wird aus dem Liquidationserlös der betroffenen Bank vorrangig zurück bezahlt. Für grössere Beträge fordert der Einlagensicherungsverein den Fehlbetrag unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen bei den Banken ein.

7Die von den Banken an den Einlagensicherungsverein bezahlten Beiträge werden nicht verzinst. Das entsprechende Zinsausfallrisiko trägt jede Bank selber.

8Die Banken sind im Rahmen der Einlagensicherung zu keinen Leistungen ausser den in dieser Vereinbarung festgelegten verpflichtet, insbesondere nicht zu direkten Leistungen an die Einleger. Zu solchen ist durch diese Vereinbarung ausschliesslich der Einlagensicherungsverein verpflichtet (Art. 59 der Bankenverordnung).


Art. 6: Weiterleitung der Liquidationszahlungen an die Banken
Der Einlagensicherungsverein ist verpflichtet, die ihm aufgrund der Legalzession gemäss Art. 37i des Bankengesetzes aus der Liquidation der Bank zufliessenden Mittel jeweils innert 30 Kalendertagen den Banken in Rückerstattung ihrer Beiträge nach Art. 5 dieser Vereinbarung zu überweisen.


Art. 7: Leistungsgrenze (Art. 37h Abs. 3 Bst. b.bis des Bankengesetzes)
Die aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten und noch nicht aus der Liquidation an den Einlagensicherungsverein zurück erstatteten Auszahlungen dürfen, ohne Verzinsung, zu keinem Zeitpunkt gesamthaft die Summe von CHF 6 Mrd. übersteigen. Die nach rechtskräftigem Kollokationsplan gemäss Einschätzung des Konkursliquidators voraussichtlich ungedeckt bleibenden Zahlungen gelten als zurückerstattet.


Zweiter Abschnitt: Verschiedenes und Übergangsbestimmungen

Art. 8: Ermächtigung der FINMA zur Weiterleitung von Daten an den Einlagensicherungsverein
1Die Banken ermächtigen hiermit die FINMA und den Konkursliquidator bzw. FINMA-Beauftragten, ihre aufgrund von Art. 19 Abs. 2 der Bankenverordnung gemeldeten Daten dem Einlagensicherungsverein zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 55 Abs. 1 der Bankenverordnung), soweit er diese zur Erfüllung seiner Pflichten aus der vorliegenden Vereinbarung benötigt.

2In Bezug auf diese Daten untersteht der Einlagensicherungsverein dem Bankkundengeheimnis (Art. 47 des Bankengesetzes, Art. 43 des Börsengesetzes).


Art. 9: Rechtliche Qualifikation dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung begründet keine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR. Daher sind die Banken aus ihr zu keinen Leistungen über die hier festgelegten Beiträge an die Einlagensicherung hinaus verpflichtet.


Art. 10: Schiedsgericht
1Die Unterzeichner sind bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich solche über ihr gültiges Zustandekommen, ihre Abänderung oder ihre Auflösung, ihre Auslegung oder Anwendung gehalten, Gerichtsverfahren zu vermeiden und einvernehmliche Lösungen anzustreben.

2Lässt sich ein Gerichtsverfahren über eine solche Meinungsverschiedenheit gleichwohl nicht vermeiden, ist es vor einem Schiedsgericht mit Sitz in Basel durchzuführen und endgültig zu entscheiden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Beitragspflichten der Banken gemäss Art. 5 Abs. 7 dieser Vereinbarung.

3Die einander gegenüber stehenden Parteien ernennen je einen Schiedsrichter, welche ihrerseits den Obmann des Schiedsgerichts ernennen. Sind an einem Verfahren mehrere Banken beteiligt, ernennen sie ihren Schiedsrichter gemeinsam durch einstimmigen Beschluss. Falls eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung der andern Partei betreffend die Einleitung des Verfahrens ernannt hat, oder wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht innert ebenfalls 30 Tagen auf einen Obmann geeinigt haben, wird das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Ernennung auf Verlangen einer Partei vornehmen. Kann ein Schiedsrichter sein Amt aus irgendwelchen Gründen nicht ausüben, muss die Partei, die ihn ernannt hat, nach demselben Verfahren innert 30 Tagen einen Nachfolger ernennen; dasselbe gilt für den Obmann.

4Bei Ersetzung eines Schiedsrichters oder des Obmanns bleiben Prozesshandlungen, bei denen der Vorgänger mitgewirkt hat, weiterhin gültig.

5Unter Vorbehalt gegenteiliger zwingender Vorschriften des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit und der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt gelten deren Bestimmungen nur, soweit die Parteien bzw., wenn diese auf ihr diesbezügliches Recht verzichtet haben, das Schiedsgericht keine andere Verfahrensregelung trifft.

6Das Schiedsgericht ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Art. 11: Inkrafttreten
1Diese Vereinbarung tritt, nach Genehmigung durch die FINMA (Art. 37h Abs. 2 des Bankengesetzes), am 5. März 2009 in Kraft.


-------------------------------------------------------------------------------------------
1Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (SR 952.0).
2Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (SR 954.1).
3Dazu das Gutachten Prof. Dr. Dieter Zobl, Zürich, an die Schweizerische Bankiervereinigung vom 20. Dezember 2004.
4Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17 Mai 1972 (SR 952.02).