FAQ

Was bedeutet das Einlagensicherungssystem?
Was ist der Maximalbetrag des Einlagensicherungssystems?
Besteht für das Einlagensicherungssystem ein vorfinanzierter Fonds?
Welche Banken sind der Einlagensicherung angeschlossen?
Gilt die Einlagensicherung auch für ausländische Geschäftsstellen von schweizerischen Banken?
Gilt die Einlagensicherung auch für ausländische Banken mit einer Geschäftsstelle in der Schweiz?
Welche Einlagen sind privilegiert?
Sind Einlagen auf Nummerkonti privilegiert?
Gilt das Privileg auch, wenn die Einlage nicht auf Schweizer Franken, sondern auf eine ausländische Währung lautet?
Sind Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen privilegiert?
Sind Einlagen auf der Säule 3a (gebundene Vorsorge) privilegiert?
Sind Einlagen auf einem Wertschriftendepot (Effektenkonto) privilegiert?
Gilt das Privileg pro Konto oder pro Einleger?
Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto (Compte-joint)?
Was gilt bei einem Kollektivkonto (Gesamthandschaft)?
Wie lange muss auf die Auszahlung der privilegierten Einlagen gewartet werden?
Kann die Bank gegenüber der privilegierten Einlage Verrechnung geltend machen?
Welche Personen können sich auf die Privilegierung berufen?
Was brachte die Revision des Einlegerschutzes wie sie von Bundesrat vorgeschlagen wird?


Was bedeutet das Einlagensicherungssystem?
Das schweizerische Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen („Bankengesetz“) sieht vor, dass Einlagen bei einer Bank im Fall ihres Zusammenbruchs bis CHF 100'000 pro Einleger gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubigern privilegiert werden. Die Privilegierung bedeutet, dass diese Einlagen vorab aus den Aktiven der konkursiten Bank und damit vor den Forderungen der übrigen (nicht privilegierten) Gläubigern befriedigt werden. Die Effektenhändler sind den Banken gleichgestellt.

Das Einlagensicherungssystem der Banken und Effektenhändler sichert die Auszahlung dieser Einlagen bis CHF 100'000 im Falle des Konkurses oder einer Schutzmassnahme. Reichen die Aktiven der betroffenen Bank für die Auszahlung der Einlagen nicht aus, wird die Auszahlung durch die übrigen Banken gesichert.  

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Was ist der Maximalbetrag des Einlagensicherungssystems?
Gemäss dem Bankengesetz ist der Maximalbetrag der Einlagensicherung auf CHF 6 Milliarden beschränkt. Sollten die Aktiven der betroffenen Bank zur Deckung der privilegierten Einlagen nicht ausreichen, werden die übrigen Banken und Effektenhändler maximal CHF 6 Milliarden für die Deckung des Differenzbetrages beisteuern.

Die Systemobergrenze von CHF 6 Milliarden bedeutet, dass die von den Banken zu leistenden Auszahlungen (ohne Verzinsung) zu keinem Zeitpunkt gesamthaft die angegebenen Grenze überschreiten werden. Die Systemobergrenze gilt damit nicht pro Schadensfall oder für eine bestimmte Zeitspanne, sondern stellt die maximale Sicherung durch die Banken und Effektenhändler dar. Der Betrag verringert sich mit der Zahlung durch die Banken und Effektenhändler und erhöht sich wieder, wenn durch die Verwertung im Konkursverfahren Gelder an die Banken und Effektenhändler zurückfliessen oder nach erfolgter Liquidation einer Bank endgültig abgeschrieben werden müssen.

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Besteht für das Einlagensicherungssystem ein vorfinanzierter Fonds?
Nein: Der von den Banken und Effektenhändlern gegründete Verein hält keine Guthaben zum Zwecke der Sicherung von Einlagen. Die Banken und Effektenhändler sind aber von Gesetzes wegen verpflichtet, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität ständig liquide Mittel im Umfang der Hälfte ihrer maximalen Beitragsverpflichtungen zu halten.

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Welche Banken sind der Einlagensicherung angeschlossen?
Sämtliche Banken, welche in der Schweiz eine Geschäftsstelle haben und privilegierte Einlagen entgegennehmen, sind von Gesetzes wegen verpflichtet, sich der Einlagensicherung anzuschliessen. Gleiches gilt für Effektenhändler, welche in der Schweiz privilegierte Einlagen ihrer Kunden halten.

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Gilt die Einlagensicherung auch für ausländische Geschäftsstellen von schweizerischen Banken?
Die Privilegierung der Einlagen im Konkurs einer schweizerischen Bank gilt auch für Einlagen, welche von ausländischen Geschäftsstellen dieser Bank gehalten werden. Die Einlagen bei diesen ausländischen Geschäftsstellen sind aber nicht durch das Einlagensicherungssystem gesichert. Das Einlagensicherungssystem gilt nur für Einlagen bei Geschäftsstellen in der Schweiz.

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Gilt die Einlagensicherung auf für ausländische Banken mit einer Geschäftsstelle in der Schweiz?
Ja. Der Einlagensicherung sind auch Auslandbanken angeschlossen, sofern sie in der Schweiz eine Geschäftsstelle haben und privilegierte Einlagen entgegennehmen.

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Welche Einlagen sind privilegiert?
Als privilegierte Einlagen gelten Guthaben auf Konten, die auf den Namen des Bankkunden lauten. Einlagen, die auf einen Inhaber (und damit nicht auf den Namen des Bankkunden) lauten, sind nicht privilegiert. Privilegiert sind weiter Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, auch wenn es sich hier um auf den Inhaber lautende Forderungen gegen die Bank handelt.

Nicht als privilegierte Einlagen gelten Forderungen gegen die Bank, die nicht mit der gewerbsmässigen Bank- oder Effektenhandelstätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören beispielsweise Forderungen des Vermieters oder Auftragnehmers einer Bank oder Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen mit der Bank.

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Sind Einlagen auf Nummerkonti privilegiert?
Ja: Gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht gelten auch Einlagen auf Nummernkonti als privilegiert, weil die Bank in der Lage ist, das Nummerkonto dem Bankkunden zuzuordnen.

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Gilt das Privileg auch, wenn die Einlage nicht auf Schweizer Franken, sondern auf eine ausländische Währung lautet?
Ja: Das Privileg gilt unabhängig von der Währung der Einlage. Die Forderung wird für die Auszahlung jedoch in Schweizer Franken umgerechnet.

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Sind Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen privilegiert?
Ja: Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer bzw. Versicherten und sind als solche privilegiert. Die Privilegierung gilt (zusammen mit Einlagen der Säule 3a) unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000. Diese Einlagen fallen aber nicht unter die Einlagensicherung.

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Sind Einlagen auf der Säule 3a (gebundene Vorsorge) privilegiert?
Ja: Guthaben auf einem Konto der Säule 3a fallen unter das Privileg. Die Privilegierung gilt unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Einlegers bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000 (zusammen mit Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen). Diese Einlagen fallen aber nicht unter die Einlagensicherung.

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Sind Einlagen auf einem Wertschriftendepot (Effektenkonto) privilegiert?
Nein: Guthaben auf einem Bankdepot fallen nicht unter das Konkursprivileg. Solche Guthaben werden aber nicht zur Konkursmasse der Bank gezogen sondern dem Bankkunden im Falle eines Bankenkonkurses vollständig zurückerstattet. Zu prüfen ist jedoch, ob die Bank ein Verrechnungsrecht gegen den Depotkunden geltend machen kann.

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Gilt das Privileg pro Konto oder pro Einleger?
Das Privileg gilt nur pro Einleger und Bank. Verfügt ein Bankkunde über mehrere Konten bei derselben Bank, werden die Guthaben addiert, wobei sich das Privileg auf gesamthaft CHF 100'000 beschränkt. Übersteigen die Guthaben des Bankkunden diesen Betrag, werden die restlichen Forderungen gleich den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt und im Konkurs in der dritten Klasse kolloziert. Der Bankkunde erhält für diese Forderung eine Konkursdividende zugesprochen, sofern eine solche aus dem Konkursverfahren der Bank resultiert.

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Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto (Compte-joint)?
Gemeinschaftskonten lauten nicht auf den Namen eines, sondern mehrerer Bankkunden. Das Gesetz sieht vor, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto in einem ersten Schritt anteilsmässig zwischen den Bankkunden aufgeteilt wird. In einem zweiten Schritt wird dieser Anteil an die privilegierte Einlage der beteiligten Bankkunden angerechnet.

Beispiel 1: Ehepaar H. und F. Muster verfügt einzig über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von CHF 140'000 Das Guthaben von H. und F. Muster auf dem Gemeinschaftskonto wird halbiert. Die Ehegatten verfügen über eine privilegierte Einlage von je CHF 70'000.

Beispiel 2: Ehepaar H. und F. Muster verfügt über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von CHF 140'000. F. Muster verfügt darüber hinaus über ein Lohnkonto mit einem Kontostand von CHF 50'000 und H. Muster über ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20'000. Alle Konten befinden sich bei derselben Bank. Im Konkursfall der Bank ist das Guthaben auf dem Compte-joint zu gleichen Anteilen anzurechnen, d.h. jeder Ehegatte kann CHF 70'000 geltend machen. Da F. Muster darüber eine Forderung von CHF 50'000 aus dem Lohnkonto zusteht, ist ihre gesamte Einlage von CHF 120'000 in der Höhe von CHF 100'000 privilegiert. Die "überschüssigen" CHF 20'000 fallen in die dritte Klasse. Die Gesamteinlage von H. Muster von CHF 90'000 (CHF 70'000 aus Compte-joint und CHF 20'000 aus dem Sparkonto) ist dagegen (da kleiner als CHF 100'000) gesamthaft privilegiert.

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Was gilt bei einem Kollektivkonto (Gesamthandschaft)?
Bei einem Kollektivkonto können die Bankkunden nur gemeinsam, nicht aber einzeln über das Guthaben auf dem Konto verfügen. Dabei spricht man von einer Gesamthandforderung. Gesamthandforderungen entstehen beispielsweise aus einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft. Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Forderung, welche mehreren Personen zusteht, das Privileg nur einmal geltend gemacht werden kann. Die maximale Privilegierung einer einfachen Gesellschaft oder einer Erbengemeinschaft beträgt damit CHF 100'000, unabhängig davon, wie viele Personen an der einfachen Gesellschaft oder der Erbengemeinschaft beteiligt sind.

Zudem ist die Gesamthandschaft als eine von den berechtigten Personen getrennte Gläubigerin zu behandeln ist. Einer Gesamthandschaft (wie der einfachen Gesellschaft oder der Erbengemeinschaft) steht das Privileg in der Höhe von CHF 100'000 auch dann zu, wenn die einzelnen daran berechtigten Personen unabhängig davon ein Privileg für eigenen Einlagen geltend machen. Die eigenen Einlagen eines an der Gesamthandforderung Berechtigten werden der Gesamthandschaft nicht angerechnet.

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Wie lange muss auf die Auszahlung der privilegierten Einlagen gewartet werden?
Das Gesetz sieht vor, dass Einlagen aus den verfügbaren liquiden Aktiven der Bank ausserhalb der Kollokation im Konkursverfahren und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt werden. Gesicherte Einlagen bis zu CHF 100'000 sollen innert dreier Monate nach Einleitung entsprechender Massnahmen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder des Liquidationsverfahrens gegen die Bank ausbezahlt werden.

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Kann die Bank gegenüber der privilegierten Einlage Verrechnung geltend machen?
Nein: Die Banken haben gemäss Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändlern über die Einlagensicherung auf Verrechnung mit Schulden des Einlegers im Umfang des maximal privilegierten Betrags verzichtet. Dieser Verzicht gilt unwiderruflich und ist für die Entscheidungsträger der Bank verbindlich.  

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Welche Personen können sich auf die Privilegierung berufen?
Sämtliche juristischen oder natürlichen Personen, welche gegen die Bank eine Forderung gemäss der oben bezeichneten Einlage haben, fallen unter die Privilegierung (Ausnahme: andere Banken und Effekten). Die Privilegierung ist unabhängig davon gegeben, ob die Person in der Schweiz oder im Ausland Wohnsitz hat.

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Was brachte die Revision des Einlegerschutzes wie sie von Bundesrat vorgeschlagen wird?
Der Bundesrat legte am 5. November 2008 eine Botschaft über die Verstärkung des Einlegerschutzes vor. Der Gesetzesentwurf wurde durch die eidgenössischen Räte am 19. Dezember 2008 angenommen. Die auf den 22. Dezember 2008 in Kraft getretenen Änderungen sehen Folgendes vor:
  • Erhöhung der Privilegierung und Einlagensicherung von CHF 30'000 auf CHF 100'000 pro Gläubiger;
  • Schaffung eines besonderen, zusätzlichen Privilegs von CHF 100'000 für Freizügigkeits- und gebundene Vorsorgeguthaben pro Person, wobei diese Einlagen nicht dem Schutz der Einlagensicherung unterstehen;
  • Pflicht der Banken, die privilegierten Einlagen dauernd in der Höhe von 125% mit in der Schweiz gedeckten Forderungen oder in der Schweiz belegenen Aktiven zu unterlegen, wobei die EBK (ab dem 1. Januar 2009 FINMA) diesen Anteil erhöhen und in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren kann;
  • Sofortige Auszahlung nicht nur, wie heute, der „Kleinsteinlagen“ bis CHF 5'000, sondern aller privilegierten Einlagen bis zu einer von der EBK festgesetzten Höhe unmittelbar aus der Masse (insb. liquide Mittel der betroffenen Bank) (ausgenommen Forderungen von Freizügigkeits- und Säule 3a Guthaben, die nicht ausbezahlt, sondern lediglich gutgeschrieben werden);
  • Erhöhung der Systemobergrenze von CHF 4 auf CHF 6 Milliarden.